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Landes-Sicherheitsgesetz Alkoholverbot Mondscheingasse

GZ.: A17-013343/2007/0002

Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 11.05.2007 bezüglich des Verbotes des Alkoholkonsums in der Mondscheingasse.

Auf Grund des § 1 Abs 2 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes vom 18. Januar 2005 (StLSG), LGBl. Nr. 24/2005 idF LGBl. Nr. 88/2005, wird verordnet:


§ 1
 

(1)     Im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist der Konsum von Alkohol auf der öffentlichen Verkehrsfläche Mondscheingasse, Grundstücke Nr 2590 und 2591, beide EZ 50000, KG VI Jakomini, verboten.  

(2)     Dieses Verbot gilt nicht bei behördlich genehmigten Veranstaltungen sowie bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung. 


§ 2
 

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.


§ 3
 

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz folgenden Tage in Kraft.

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