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So machen Sie Ihr Fahrrad sicher

Rote Rückstrahler sind Pflicht für jedes Fahrrad.
Rote Rückstrahler sind Pflicht für jedes Fahrrad.© AdobeStock_tunedin

Immer mehr Menschen greifen auf das Fahrrad auf Fortbewegungsmittel zurück, immer mehr Ausflüge werden mit dem Drahtesel unernehmen. Doch welche Ausrüstungsgegenständen und technischen Vorkehrungen müssen am Fahrrad montiert sein, um den gesetzlichen Erfordernissen nachzukommen und darüber hinaus auch den Lenker und mögliche am Fahrrad transportierte Personen bestmöglich vor den Gefahren des Straßenverkehrs zu schützen oder das Verletzungsrisiko beim Unfällen weitgehend zu minimieren?

Entsprechend der Bestimmungen der Fahrradverordnung muss ein Fahrrad folgendermaßen ausgerüstet sein:

  • zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen
  • mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen (Klingel, Hupe etc.)
  • mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien (müssen den Bestimmungen der ECE Regelung Nr. R 104 entsprechen)
  • mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien (müssen den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen)
  • mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden,
  • mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien
  • mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet und mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd ausgerüstet sein. Bei Tageslicht und guter Sicht kann diese Ausrüstung entfallen.

Sollten Sie das Fahrrad aber nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Transport von mehreren Personen verwenden wollen, so muss es für einen solchen Transport auch bestimmt sein. Dafür benötigt das Fahrrad zumindest einen eigenen Sitz für jede weitere Person sowie eine eigene Haltevorrichtung und Pedale oder Abstützvorrichtungen. 

Sollen Kinder auf einem Fahrrad mitgenommen werden, so muss der Lenker des Fahrrades zumindest das 16. Lebensjahr vollendet haben.  Für den Transport eines Kindes unter acht Jahren muss ein entsprechender Kindersitz fest mit dem Fahrradrahmen verbunden sein. Der Sitz ist dabei hinter dem Sattel so anzubringen, dass der Lenker dadurch nicht behindert, abgelenkt oder die Sicherheit des Lenkers samt Kind gefährdet werden kann.

Jeder Kindersitz muss mit einem Gurtsystem und einem höhenverstellbaren Beinschutz ausgestattet sein. Zudem muss der Kindersitz eine Vorrichtung haben, die sicherstellt, dass die Beine des Kindes nicht in die Speichen gelangen können sowie einer Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt.

Mehr als ein Kind darf auf einem Fahrrad nicht befördert werden. In einer „Transportkiste" dürfen mehrere Kinder nur transportiert werden, wenn dieses Transportmittel vom Hersteller auch als dafür geeignet ausgewiesen wurde und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, dass für Kinder nicht leicht geöffnet werden kann.

Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat oder nach positiver Absolvierung der Fahrradprüfung lenken. 

Für alle Kinder gilt außerdem: Helmpflicht!

Dies möchten wir im Übrigen allen Radfahrern, egal ob Freizeitsportler, Rennradfahrer, Mountainbiker oder E-Bike-Fan mit auf dem Weg geben: Verwenden Sie beim Fahrrad fahren einen Helm, um sich selbst bei einem Unfall zu schützen.

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